Öffentliche Verwaltung

(Öffentliche Verwaltung):

Generaldirektor, seine Auswahl und Ernennung:

  1. Die Generalverwaltung des Bundes wird von einem Generaldirektor geleitet, der von der Generalversammlung auf Empfehlung des Exekutivrates durch Beschluss der Generalversammlung ernannt und aus dem Dienst entlassen wird.
  2. Der Generaldirektor wird unter den Bewerbern der Mitgliedstaaten für einen einmal verlängerbaren Zeitraum von vier Jahren ausgewählt und ernannt.
  3. Mindestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit des Generaldirektors teilt der Vorsitzende des Exekutivrats allen Mitgliedstaaten das Datum des Endes der Amtszeit des Generaldirektors mit und legt einen Termin für die Wahlen fest des neuen Generaldirektors und fordert sie auf, die Namen ihrer Kandidaten spätestens zwei Monate vor dem geplanten Termin des Exekutivrats vorzulegen.
  4. Nominierungen für den Posten des Generaldirektors werden dem Exekutivrat zur Prüfung, Empfehlung und Vorlage an die Generalversammlung vorgelegt.
  5. Das Amt des Generaldirektors kann vor Ablauf seiner Amtszeit nur durch Beschluss der Generalversammlung auf Vorschlag des Exekutivrates oder auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern der Generalversammlung beendet werden.
  6. Die Beschlüsse der Generalversammlung über die Ernennung des Generaldirektors, seine Wiederbesetzung oder die Beendigung seiner Tätigkeit werden mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
  7. Ein Kandidat für den Posten des General Managers muss Folgendes erfüllen:

A- Ein Muslim aus einem der Mitgliedsstaaten der Organisation für Islamische Zusammenarbeit zu sein.

b- Von der Regierung des Landes, dem er angehört, nominiert zu werden.

C- Er muss einen Universitätsabschluss haben und gute Erfahrungen in den Bereichen Medien und Management haben.

d- Mindestens eine der drei vom Verband akkreditierten Amtssprachen fließend zu beherrschen und über ausreichende Kenntnisse einer zweiten Sprache dieser Sprachen zu verfügen.

e- Er darf zum Zeitpunkt seiner Ernennung nicht weniger als fünfunddreißig und nicht älter als fünfundfünfzig Jahre alt sein.

 

Aufgaben des Geschäftsführers:

Der Generaldirektor des Bundes übernimmt folgende Funktionen:

  1. Lenkt die Aufmerksamkeit der Mitgliedsorganisationen auf Angelegenheiten, die seiner Meinung nach die Ziele der Union fördern oder behindern können.
  2. Fördert die Kommunikation zwischen Mitgliedsorganisationen, erleichtert Konsultationen und Meinungsaustausch und verbreitet Informationen, die für die Mitgliedstaaten von Interesse sein könnten.
  3. Umsetzung der Beschlüsse der Generalversammlung und des Exekutivrates sowie der Weisungen des Ratsvorsitzenden.
  4. Er nimmt weitere Aufgaben wahr, die ihm von der Generalversammlung und dem Exekutivrat übertragen werden
  5. Übernahme der Verantwortung für die Vorbereitung der Sitzungen der Generalversammlung, des Exekutivrates und der Ausschüsse und Erstellung ihrer Unterlagen sowie Sitzungsberichte.
  6. Versorgt Mitgliedsagenturen mit Arbeitspapieren und Notizen zur Umsetzung von Entscheidungen, Resolutionen und Empfehlungen der Generalversammlung und der Sitzungen des Exekutivrates
  7. Bereitet das allgemeine Verwaltungsprogramm und den Haushalt der Föderation vor
  8. Führung der Verwaltungs- und Finanzangelegenheiten des Verbandes und Überwachung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Personals gemäß den geltenden Vorschriften Der Generaldirektor gilt als verantwortlich für den Fortschritt der Arbeit im Verband, und alle Mitarbeiter sind verpflichtet, seine Anweisungen auszuführen , im Rahmen der geltenden Vorschriften des Bundes.
  9. Ernennung und Beförderung von Arbeitnehmern der (dritten, vierten und fünften) Berufsgruppe, Beendigung ihrer Tätigkeit und Versetzung in den Ruhestand Die Ernennung erfolgt durch Bürger der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung ihrer Befähigung, Wählbarkeit und Integrität die Gleichstellung der Geschlechter und den Grundsatz der gerechten geografischen Verteilung Er kann Sachverständige und Berater auf Zeit ernennen.
  10. Ausübung der ihm übertragenen Funktionsbefugnisse gegenüber den Arbeitnehmern der Gewerkschaft gemäß den im Arbeitnehmersystem festgelegten Regeln und Bedingungen.
  11. Legt dem Exekutivrat Jahresberichte über die Arbeit des Verbandes vor.
  12. Er legt dem Exekutivrat die Nominierung seines Stellvertreters (stellvertretender Generaldirektor) vor, um ihn für eine verlängerbare Amtszeit von vier Jahren zu ernennen, und benötigt eine offizielle Nominierung seines Landes.
Nach oben gehen