Vorstand

(Exekutivrat, seine Zusammensetzung und Zuständigkeit):

  1. Der Exekutivrat besteht aus (XNUMX) neun Mitgliedern, wobei das Sitzland, die Organisation für Islamische Zusammenarbeit, Palästina und der Generaldirektor der Union ständige Mitglieder des Exekutivrats sind.

 

  1. Die übrigen Mitglieder des Exekutivrates werden von der Generalversammlung in jeder ordentlichen Tagung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden unter den Mitgliedern der Union nach den arabischen, afrikanischen und asiatischen Gruppen (drei Länder aus jeder Gruppe) und unter den Mitgliedern gewählt die Länder, die Beiträge zahlen.
  2. Der Exekutivrat führt seine Aufgaben fort, bis die Generalversammlung einberufen und neue Mitglieder des Exekutivrats gewählt sind.
  3. Der Vorsitz des Exekutivrates obliegt dem Sitzland, das den Präsidenten ernennt.
  4. Der Exekutivrat wählt bei jeder Neubildung des Rates in der Generalversammlung einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  5. Die Organisation für Islamische Zusammenarbeit wird in den Sitzungen des Exekutivrates durch ihren Generalsekretär oder einen von ihm ernannten Beamten vertreten.
  6. Der Vorsitzende, der Vizepräsident und die Mitglieder des Exekutivrats erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung, und keiner von ihnen gilt als engagiert für die Arbeit im Verband.

 

(Zuständigkeiten des Vorstands):

Der Vorstand nimmt folgende Aufgaben wahr:

  1. Übernahme aller Befugnisse der Generalversammlung zwischen den beiden ordentlichen Tagungen und Treffen der notwendigen Entscheidungen, mit Ausnahme der Arbeiten und Kompetenzen, die die Generalversammlung sich selbst vorbehält, und alle vom Rat getroffenen Entscheidungen werden der Generalversammlung in der ersten vorgelegt regelmäßige Sitzung zur Genehmigung.
  2. Der Exekutivrat kann gegen zuvor von der Generalversammlung genehmigte Entscheidungen in Angelegenheiten der Föderation kein Veto einlegen.
  3. Weiterverfolgung der Umsetzung der Beschlüsse der Generalversammlung.
  4. Prüfung der Berichte von Ausschüssen und Arbeitsgruppen, Beschlussfassung darüber und Vorlage der erforderlichen Berichte an die Generalversammlung gemäß den Befugnissen.
  5. Genehmigung des Entwurfs des Gesamthaushaltsplans für das nächste Jahr im Rahmen der von der Generalversammlung genehmigten Pläne.
  6. Prüfung der Schlussrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr und Vorlage an die Generalversammlung.
  7. Prüfung der Nominierungen für das Amt des Generaldirektors der Föderation und deren Vorlage an die Generalversammlung zusammen mit seinen Empfehlungen sowie Prüfung eines Vorschlags zur Beendigung seiner Tätigkeit oder eines Vorschlags zu seiner Verlängerung für eine zweite Amtszeit.
  8. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Vorstandes zu den vorgenannten Themen werden im ersten Wahlgang mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Anwesenden, im zweiten Wahlgang mit einfacher Mehrheit gefasst.
  9. Ernennung und Beförderung von Mitarbeitern der ersten und zweiten Kategorie und Beendigung ihrer Dienste auf der Grundlage der Erhebungen des Generaldirektors der Föderation.
  • Studieren der Gesetzentwürfe und Verordnungen der Union und sich dabei von den Gesetzen und Verordnungen leiten lassen, die beim Generalsekretariat der Organisation für Islamische Zusammenarbeit und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Union gelten.
  1. Der Exekutivrat kann einige seiner Befugnisse an seinen Vorsitzenden delegieren, und er kann auch den Generaldirektor des Verbandes mit einigen seiner Befugnisse oder mit der Ausführung bestimmter Aufgaben beauftragen.
  2. Der Exekutivrat hat das Recht, Vereinbarungen über die Arbeit des Verbandes mit jeder anderen Organisation oder Körperschaft gemäß den Richtlinien der Generalversammlung abzuschließen.
  3. Bildung temporärer Arbeitsausschüsse und Festlegung ihrer Aufgaben.
  4. Genehmigung der Auszahlung aus der allgemeinen Reserve, falls erforderlich.

 

(Vorstandssitzungen):

  1. Der Exekutivrat tritt einmal im Jahr auf Einladung seines Vorsitzenden zu einer ordentlichen Sitzung zusammen, er wird auch einberufen, wenn der Vorsitzende des Rates dies beantragt oder wenn ein oder mehrere Mitglieder dies mit Zustimmung der Mehrheit beantragen.
  2. Die Sitzungen des Exekutivrates sind rechtsgültig, wenn die einfache Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist, sofern der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind.
  3. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.
  4. Der Vorsitzende des Exekutivrats kann in Fällen, die den Erlass eines Beschlusses des Rates erfordern – zwischen den beiden Sitzungen – über den Beschluss im Umlaufverfahren per Fax oder E-Mail abstimmen.
  5. Der Exekutivrat hält seine Sitzungen an dem ihm festgelegten Ort und Datum oder an dem vereinbarten alternativen Datum und Ort ab, und wenn eine Einigung nicht möglich ist, findet die Sitzung an dem festgelegten Datum oder innerhalb eines abweichenden Datums am Hauptsitz des Verbandes statt mehr als drei Monate ab diesem Datum.
  6. Der Vorsitzende des Exekutivrates muss zusammen mit der Einladung, die er an die Mitglieder des Rates sendet, den Entwurf der Tagesordnung und zugehörige Dokumente mindestens einen Monat vor dem Datum der Sitzung übermitteln.
  7. Jedes Mitglied kann vorschlagen, ein beliebiges Thema auf die Tagesordnung zu setzen, vorausgesetzt, dass der Vorschlag mit den Unterlagen mindestens zwei Monate vor dem Sitzungstermin übermittelt wird, und jedes Thema kann von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf die vorgeschlagene Tagesordnung gesetzt werden.
  8. Die Sitzungen des Exekutivrats sind alle geschlossen, und der Rat oder sein Vorsitzender kann jeden Experten zu einem bestimmten Thema einladen, ohne Stimmrecht zu haben.

 

(Vorsitzender des Vorstands):

  1. Der Vorsitzende des Exekutivrates führt die dem Rat übertragenen Aufgaben zwischen seinen beiden Tagungen aus, vorausgesetzt, dass er alle von ihm getroffenen Entscheidungen, die von ihm unternommenen Aktivitäten sowie das, was er mit Genehmigung des Rates erreicht hat, dem Vorstand vorlegt Exekutivrat in seiner ersten Sitzung zur Genehmigung sowie an die Generalversammlung zur Genehmigung.
  2. Der Vorsitzende des Rates übt alles aus, was mit Folgendem zu tun hat:

A- Erteilung von Direktiven und Weisungen an den Generaldirektor der Föderation.

B- Vereinbarungen mit Organisationen, Körperschaften und Einzelpersonen im Lichte der Beschlüsse der Generalversammlung und des Exekutivrates und der geltenden Vorschriften zu schließen, und er kann den Vizepräsidenten des Rates oder den Generaldirektor der Föderation ermächtigen

C- Er vertritt den Verband in seinen Beziehungen zu Dritten und gegenüber der Justiz und kann den stellvertretenden Vorsitzenden des Rates, den Generaldirektor des Verbands oder andere ermächtigen.

D- Unterzeichnung aller Dokumente und Vereinbarungen, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Verband beinhalten, und er kann den stellvertretenden Vorsitzenden des Rates oder den Generaldirektor des Verbandes bevollmächtigen, alles innerhalb der Grenzen der geltenden Vorschriften des Verbandes.

E- Verfolgung und Kontrolle des Arbeitsfortschritts im Verband und Ergreifen von Maßnahmen zur Sicherstellung der Umsetzung der geltenden Vorschriften.

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