Generalversammlung

(Generalversammlung, Zusammensetzung und Mandat):

  1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Verbandes und verfügt über alle notwendigen Befugnisse und Kompetenzen, um die Erreichung seiner Ziele zu gewährleisten.
  2. Die Generalversammlung setzt sich aus Vertretern der offiziellen nationalen Nachrichtenagenturen der OIC-Mitgliedstaaten zusammen.

 

(Sitzungen der Mitgliederversammlung):

  1. Die Generalversammlung hält alle zwei Jahre eine ordentliche Sitzung ab und kann gemäß den in dieser Satzung festgelegten Verfahren eine außerordentliche Sitzung abhalten.
  2. Die Generalverwaltung des Verbandes beruft die Generalversammlung gemäß den Beschlüssen der vorangegangenen ordentlichen Sitzung zu einer ordentlichen Sitzung ein und muss den Mitgliedern die Tagesordnung mit Unterlagen mindestens einen Monat vor dem Sitzungstermin zusenden.
  3. Die Generalverwaltung der Föderation fordert die Generalversammlung auf, auf Antrag von mindestens einem Viertel der Zahl der Mitgliedsagenturen und der Zustimmung der einfachen Mehrheit zu einer Sitzung mit einfacher Mehrheit (außerordentlich oder unbefristet) zusammenzutreten. oder wenn der Vorstand es für notwendig erachtet.
  4. Wenn es nicht möglich ist, die Sitzung der Generalversammlung an dem dafür bestimmten Ort und Datum oder an einem anderen Ort - falls vereinbart - einzuberufen, wird die Sitzung am Sitz des Verbandes an dem bestimmten Datum oder an a Datum, das drei Monate ab diesem Datum nicht überschreitet.
  5. Der Generaldirektor der Föderation erstellt die Tagesordnung für die Sitzung in Absprache mit dem Präsidenten des Exekutivrates oder dem Präsidenten der Generalversammlung.
  6. Auf der Tagesordnung der ordentlichen Sitzung stehen insbesondere:

 

A- Annahme des Entwurfs der Tagesordnung.

B- Wahlen für das Präsidium.

C - Erörterung des Berichts des Generaldirektors über die Aktivitäten der Föderation zwischen den beiden Sitzungen.

d- Genehmigung des Berichts des Vorsitzenden des Exekutivrats und der von ihm getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen.

E- Ratifizierung des Berichts des Exekutivrates und Entscheidungen zwischen den beiden Tagungen.

F- Festlegung des allgemeinen Rahmens für die Arbeitspläne des Verbands, und der Exekutivrat verpflichtet sich dazu, wenn er den Entwurf des Planungshaushalts prüft und genehmigt, der für jedes Geschäftsjahr separat gilt.

G- Bestimmen Sie das Datum (das erste Quartal des Jahres, in dem die Versammlung abgehalten werden soll) und den Ort für die anschließende ordentliche Sitzung der Generalversammlung.

H- Die Tabelle enthält die Reden und Berichte des Vorsitzenden des Exekutivrates, des Generalsekretärs der Organisation für Islamische Zusammenarbeit, des Generaldirektors der Föderation und des Präsidenten der Generalversammlung der Union.

 

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, Themen zur Aufnahme in die Tagesordnung der ordentlichen Sitzung vorzuschlagen, vorausgesetzt, dass diese Themen mindestens zwei Monate vor dem Sitzungstermin dem Generaldirektor des Verbandes mit erläuternden Memoranden zugesandt werden.
  2. Neue Themen können bei Einberufung der ordentlichen Generalversammlung mit Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  3. Die Tagesordnung der außerordentlichen Sitzung der Generalversammlung enthält das Thema oder die damit verbundenen Themen, und andere Themen können mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder hinzugefügt werden.
  4. Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind rechtsgültig, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
  5. Die Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, und die Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.
  6. Die Generalversammlung wählt zu Beginn jeder Sitzung mit einfacher Mehrheit einen Präsidenten, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Berichterstatter.Der Präsident leitet die Sitzungen, leitet die Diskussionen, sorgt für Ordnung und überwacht die Umsetzung der Beschlüsse der Sitzung in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten des Exekutivrates und dem Generaldirektor des Verbandes und äußert alle Bemerkungen, die er in dieser Hinsicht für angebracht hält.
  7. Im Falle der Ausrichtung einer Tagung ist das das Gastland vertretende Mitglied während der in seinem Land abgehaltenen Tagung der Präsident der Generalversammlung, und der Präsident bleibt mit seinen Pflichten betraut, bis die Präsidentschaft seinem Nachfolger zugewiesen wird Beginn der nächsten regulären Sitzung.
  8. Die Generalversammlung billigt die Empfehlungen und Resolutionen derselben Sitzung.
  9. Die Teilnahme an Geschäftssitzungen der Generalversammlung ist auf Mitglieder beschränkt, vorausgesetzt, dass der Präsident oder das Gastgeberland, in dessen Hoheitsgebiet die Sitzung abgehalten wird, jede Person, Körperschaft oder Organisation, deren Anwesenheit von Vorteil ist, zur Teilnahme an den Sitzungen als Beobachter einladen kann, ohne dass dies erforderlich ist Wahlrecht.
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